§ 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
Stand: 10.06.2019
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 35 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.05.2001 – 1 B 46/01Zitiert von 7
- BVerwG, 09.12.1999 – 2 C 4.99Beamtenrecht: Anforderungen an die Unterrichtung über das personalvertretungsrechtliche Antragsrecht bei der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 46
- BVerwG, 16.07.2012 – 2 B 16.12Zitiert von 37
- BVerwG, 16.07.2012 – 2 B 16/12Versetzung eines Beamten wegen politischer Betätigung mit dienstlichem Bezug; dienstliches Bedürfnis; Ermessen des DienstherrnZitiert von 12
- VG Düsseldorf, 24.01.2003 – 10 L 4095/02
- BVerwG, 05.06.2014 – 2 C 22/13Notwendige Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Zurruhesetzungsverfügung
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 12.05.2021 – 1 A 126/20Zitiert von 12
- BVerwG, 05.06.2014 – 2 C 22.13Zitiert von 222
- BVerwG, 27.02.2013 – 6 PB 3/13Antragsabhängige Mitbestimmung; Beschäftigte mit überwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit; Hinweispflicht der DienststelleZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.